Lizenzvereinbarung
Diese Lizenzvereinbarung (die “Vereinbarung”) tritt zum Stichtag (sofern dieser Begriff nachstehend definiert ist) in Kraft und wird geschlossen zwischen:
LetzMath S.à r.l., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée) nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in 6a, Avenue des Hauts-Fourneaux, L-4362 Esch-sur-Alzette, Großherzogtum Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés, Luxemburg) unter der Nummer R.C.S. Luxemburg B247246 (die “Gesellschaft”) eingetragen ist, vertreten durch Tahereh Pazouki in ihrer Eigenschaft als Managerin der Kategorie A;
UND
NAME DER BILDUNGSEINRICHTUNG, ein Verein ohne Erwerbszweck (association sans but lucratif)[1] nach dem Recht von ______________, mit Sitz in _______________________________________ und eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von _______LAND______ unter der Nummer ____________________ (der ’Lizenznehmer“), vertreten durch _________________ in seiner/ihrer Eigenschaft als _________________.
Das Unternehmen und der Lizenznehmer werden im Folgenden gemeinsam als die “Parteien” oder einzeln als “Partei” bezeichnet.
IN ANBETRACHT DESSEN, DASS:
Der Lizenznehmer ist eine Bildungseinrichtung und beabsichtigt, seine Bildungsangebote um eine Komponente zur digitalen Transformation zu erweitern, indem er einzelnen Schülern an Schulen Zugang zum Magrid-Programm (das “Programm”) gewährt.
Daher vereinbaren die Parteien Folgendes:
1. Das Unternehmen gewährt dem Lizenznehmer nicht-exklusive, nicht übertragbare Lizenzen zur Nutzung des Programms auf Tablet-Geräten, die sich im Besitz des Lizenznehmers befinden, und zwar ab dem Datum des Inkrafttretens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der Parteien den Vertrag kündigt, sowie vorbehaltlich der hierin festgelegten Bedingungen. Das Unternehmen gewährt dem Lizenznehmer das Recht, diese Lizenzen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung weiterzugeben.
2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Unternehmen über alle Probleme zu informieren, die ihm während der Laufzeit dieser Vereinbarung auffallen.
3. Der Lizenznehmer tritt hiermit alle Rechte, Ansprüche und Interessen an etwaigen Weiterentwicklungen sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, an das Unternehmen ab, darunter insbesondere alle daraus abgeleiteten Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Mask Works, Markenrechte, Urheberpersönlichkeitsrechte oder sonstigen Rechte des geistigen Eigentums.
4. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung gewährt der Lizenznehmer dem Unternehmen das Recht, den Namen, die Logos und sonstige Marken des Lizenznehmers als Nutzer in den Online- und Offline-Werbe- und Marketingmaterialien des Unternehmens zu verwenden. Ebenso gewährt das Unternehmen dem Lizenznehmer während der Laufzeit dieser Vereinbarung das Recht, den Namen, die Logos, das Werbematerial und andere Markenzeichen des Unternehmens als Anbieter in den Online- und Offline-Werbematerialien sowie in den Materialien zur Mittelbeschaffung des Lizenznehmers zu verwenden.
5. Der Lizenznehmer erkennt an, dass das Programm das ausschließliche Eigentum des Unternehmens ist und wertvolle Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens enthält. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Programm nach Treu und Glauben zu nutzen, es streng vertraulich zu behandeln und keine vertraulichen Informationen im Sinne der nachstehenden Definition offenzulegen.
6. Der Lizenznehmer darf ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Unternehmens nicht:
- das Programm vorzuführen, zu kopieren, zu verkaufen, weiterzugeben, zu übertragen oder zu vermarkten oder Dritten Lizenzen für das Programm zu gewähren; oder
- Informationen über die Leistung oder Qualität des Programms an Dritte zu veröffentlichen oder anderweitig weiterzugeben; oder
- Das Programm oder Teile davon zu verändern, wiederzuverwenden, zu zerlegen, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder auf andere Weise zu übersetzen.
7. Das Programm wird “wie besehen” ohne jegliche Gewährleistung bereitgestellt. Das gesamte Risiko, das sich aus der Nutzung oder der Leistung des Programms ergibt, trägt der Lizenznehmer. Das Unternehmen haftet in keinem Fall für Schäden jeglicher Art, die sich aus der Nutzung oder der Unmöglichkeit der Nutzung des Programms ergeben, selbst wenn das Unternehmen auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.
8. Das Unternehmen und der Lizenznehmer vereinbaren, regelmäßig Materialien, Statistiken und Informationen, die nicht als vertraulich gelten, untereinander auszutauschen, damit diese von beiden Parteien für Pressemitteilungen, Kundenstimmen, offizielle Berichte sowie Marketing- und Vertriebsmaßnahmen (seitens des Unternehmens) und Fundraising-Maßnahmen (seitens des Lizenznehmers) genutzt werden können.
9. Jede Partei kann diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, sobald die andere Partei einen wesentlichen Vertragsverstoß begangen hat, der nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung über diesen Verstoß behoben wurde.
10. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass keine Bestimmung dieser Vereinbarung so ausgelegt werden darf, dass dadurch Eigentumsrechte an den im Rahmen dieser Vereinbarung offengelegten vertraulichen Informationen oder an Erfindungen, Patenten, Urheberrechten, Marken oder sonstigen Rechten des geistigen Eigentums gewährt werden.
11. Der Lizenznehmer darf das Magrid-Programm nicht dekompilieren, disassemblieren, zurückentwickeln oder versuchen, den Quellcode, die zugrunde liegenden Ideen, Entwürfe, Funktionen, Programme, Techniken oder Algorithmen des Magrid-Programms zu rekonstruieren, zu identifizieren oder zu ermitteln.
12. Diese Vereinbarung stellt die gesamte und einzige Vereinbarung zwischen den Parteien dar; alle früheren Verhandlungen, Zusicherungen, Vereinbarungen und Absprachen werden hiermit außer Kraft gesetzt. Vereinbarungen, die die Bestimmungen dieser Vereinbarung ändern oder ergänzen, bedürfen einer schriftlichen Urkunde, die von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet ist.
13. Das Unternehmen und seine Lizenzgeber haften nicht für Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Ersatzkosten, Datenverlust, Betriebsunterbrechungen oder für indirekte, zufällige, Folge-, Straf-, Sonder- oder exemplarische Schäden, die sich aus dem Dienst oder dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, unabhängig von der Ursache und der Art der Klage, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), verschuldensunabhängiger Haftung oder anderweitig, selbst wenn diese Parteien auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden. In keinem Fall übersteigt die kumulierte Gesamthaftung des Unternehmens für Ansprüche, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, den Gesamtpreis, den der Lizenznehmer gemäß dieser Vereinbarung an das Unternehmen gezahlt hat, wobei dieser Gesamtpreis in Ziffer 17 dieser Vereinbarung aufgeführt ist und durch eine andere Vereinbarung oder auf sonstige Weise zwischen den Parteien in welcher Form auch immer ergänzt, angepasst oder durch eine andere Vereinbarung oder in beliebiger Form zwischen den Parteien geändert werden kann.
14. Die Verpflichtungen des Lizenznehmers, mit Ausnahme der Zahlung des Preises gemäß diesem Vertrag, bestehen auch nach einer Kündigung dieses Vertrags fort. Der Lizenznehmer hat alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Verordnungen im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten gemäß diesem Vertrag einzuhalten. Alle Streitigkeiten zwischen dem Lizenznehmer und dem Unternehmen bezüglich des Bestehens, der Gültigkeit, der Auslegung, der Erfüllung und der Kündigung dieses Vertrags (oder einer seiner Klauseln), die die Parteien nicht außergerichtlich beilegen können, werden den Gerichten in Luxemburg vorgelegt.
15. Das Versäumnis des Unternehmens, ein Recht aus dieser Vereinbarung durchzusetzen, gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht oder ein anderes Recht, einschließlich der Rechte aus dieser Vereinbarung, oder auf die Möglichkeit, dieses Recht oder ein anderes Recht, einschließlich der Rechte aus dieser Vereinbarung, in Bezug auf den jeweiligen Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.
16. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem Gericht für nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so ist diese Bestimmung so anzupassen, dass sie dem geltenden Recht entspricht, oder, falls dies nicht möglich ist, zu streichen, ohne dass dadurch die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung beeinträchtigt wird.
17. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, für einen Zeitraum von einem (1) Jahr in Euro (ohne Mehrwertsteuer) folgende Leistungen zu erwerben:
Beschreibung | Anzahl | Preis/Stück/Jahr (ohne MwSt.) | Erweiterter Preis / Jahr |
Nutzerlizenzen für Studierende / Jahr | -XX- | 00,00€ | 00,00€ |
Schulung | Je nach Bedarf | k. A. | – |
Support | Je nach Bedarf | k. A. | – |
Gesamtpreis (ohne MwSt.) | 00.00€ | ||
Mehrwertsteuer | 00,00% | 00,00€ | |
GESAMTSUMME | 00.0€ |
18. Die Lizenzlaufzeit beginnt mit dem Datum der Einbindung der Nutzer, und der Lizenznehmer kann diesen Vertrag jederzeit durch eine schriftliche Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen gegenüber dem Unternehmen kündigen. Das Unternehmen erkennt das Risiko an, dass das Programm von den Begünstigten des Lizenznehmers nicht akzeptiert wird oder dass es aus rechtlichen, technischen oder anderen Gründen in bestimmten Schulen, Gemeinden und Regionen möglicherweise nicht funktioniert. Das Unternehmen und der Lizenznehmer werden gemeinsam daran arbeiten, eventuell auftretende Probleme zu lösen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass diese nicht gelöst werden können, hat der Lizenznehmer das Recht, die Anzahl der erworbenen Lizenzen zu reduzieren.
19. Diese Vereinbarung und ihre Bestimmungen verlängern sich automatisch, sofern nicht eine der Parteien eine schriftliche Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen ausgesprochen hat.
20. Nach Beendigung dieser Vereinbarung oder auf Verlangen des Unternehmens hat der Lizenznehmer dem Unternehmen unverzüglich alle Dokumente, Notizen und sonstigen materiellen Unterlagen zurückzugeben und alle elektronischen Dokumente, Notizen, Software, Daten und sonstigen Materialien in elektronischer Form, die die vertraulichen Informationen darstellen, sowie alle Kopien davon zurückzugeben oder deren Vernichtung zu bestätigen.
21. Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)
- Der Begriff “vertrauliche Informationen” umfasst unter anderem alle Informationen, die Eigentum der Partei sind, die die vertraulichen Informationen weitergibt (der “Weitgeber”), ihrer Mitarbeiter, Führungskräfte, leitenden Angestellten, Beauftragten, Vertreter, Rechtsnachfolger und Erben an die andere Partei, die diese vertraulichen Informationen erhält (der “Empfänger”), und die der Öffentlichkeit oder in der betreffenden Branche nicht allgemein bekannt sind oder dem Empfänger vor der Offenlegung im Rahmen dieser Vereinbarung nicht bereits bekannt waren, und die mündlich, schriftlich, in gedruckter, elektronischer oder sonstiger Form oder auf einem sonstigen Medium übermittelt werden oder die der Empfänger im Rahmen und im Verlauf seiner Beziehung zum Offenleger erlangt, entdeckt, entwickelt, konzipiert, geschaffen oder erstellt hat und die sich direkt oder indirekt auf Geschäftsprozesse, technische Daten, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Beratung, Konsultationen, geschützte Informationen, Kundenlisten, Kundenanweisungen, Vermögenswerte, Geschäftsabläufe, Spezifikationen, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Hardware, Software, Daten, Prototypen oder andere geschäftliche und technische Informationen, die einem Kunden des Offenlegenden gehören, Betriebsmethoden, Wirtschafts- und Geschäftsanalysen, Modelle, Strategien und Prognosen, Werbemaßnahmen, Messeinformationen und -kontakte sowie sonstige geschützte Informationen im Zusammenhang mit dem Geschäft des Freigebers und alle sonstigen Konzepte, sofern diese vertraulichen Informationen sich persönlich auf Auftraggeber beziehen oder anderweitig einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzen.
- Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die der Offenlegende dem Empfänger im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung offenlegt oder zur Verfügung stellt, vertraulich zu behandeln. Jede Partei darf alle vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sowie ihrer gesetzlichen Verpflichtungen verwenden und darf keine vertraulichen Informationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weitergeben, kopieren, vervielfältigen oder verbreiten, es sei denn, dies ist gesetzlich oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung erforderlich.
- Genauer gesagt sind beide Parteien verpflichtet:
- die vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln;
- die vertraulichen Informationen nicht zum persönlichen Vorteil oder zum Nachteil des Freigebers zu nutzen;
- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vertraulichen Informationen vor einer Offenlegung zu schützen und interne Verfahren zur Verhinderung einer solchen Offenlegung einzuführen;
- die Tatsache, dass die vertraulichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden, oder dass Gespräche und Verhandlungen stattfinden oder stattgefunden haben, sowie jegliche Bedingungen, Konditionen oder sonstigen Sachverhalte im Zusammenhang mit der Transaktion nicht offenzulegen; und
- die vertraulichen Informationen weder ganz noch teilweise an Personen, Firmen, Unternehmen, Vereinigungen oder sonstige Einrichtungen weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen, und zwar aus welchem Grund oder zu welchem Zweck auch immer, weder direkt noch indirekt, es sei denn, diese vertraulichen Informationen werden öffentlich zugänglich, ohne dass dies auf einen Verstoß des Empfängers gegen seine hierin festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen zurückzuführen ist.
- Dem Empfänger ist es nicht untersagt, vertrauliche Informationen offenzulegen oder zu nutzen, die:
- zum Zeitpunkt der Weitergabe durch den Übermittler an den Empfänger frei zugänglich war;
- anschließend ohne Verschulden des Empfängers öffentlich zugänglich wurde;
- sich zum Zeitpunkt der Übermittlung durch den Freigebenden an den Empfänger im Besitz des Empfängers befindet und keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt;
- vom Empfänger oder seinen Beauftragten eigenständig entwickelt wurde, ohne dass dabei auf Informationen zurückgegriffen wurde, die der Freigebende dem Empfänger mitgeteilt hat;
- vom Empfänger auf eine gültige Anordnung eines Gerichts oder einer anderen staatlichen Stelle hin bereitgestellt wird, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist;
- vom Empfänger an seinen Rechtsbeistand oder andere Berater weitergegeben wird; oder
- wird durch schriftliche Genehmigung eines leitenden Angestellten oder Vertreters des Überlassers zur Freigabe freigegeben.
- Für den Fall, dass der Empfänger eine Aufforderung erhält oder (im Rahmen einer Zeugenaussage, einer schriftlichen Befragung, eines Antrags auf Vorlage von Unterlagen, einer Vorladung, zivilrechtliche Ermittlungsanordnung oder ein ähnliches Verfahren) zur Offenlegung aller oder eines Teils der vertraulichen Informationen aufgefordert wird, verpflichtet sich der Empfänger, sofern rechtlich zulässig, (a) den Übermittler unverzüglich über das Vorliegen, die Bedingungen und die Umstände einer solchen Aufforderung oder Anordnung gemäß Ziffer 8 dieser Vereinbarung zu informieren, (b) sich mit dem Offenleger darüber zu beraten, ob es ratsam ist, rechtlich verfügbare Maßnahmen zu ergreifen, um einer solchen Aufforderung oder Verpflichtung entgegenzuwirken oder deren Umfang einzuschränken, und (c) den Offenleger bei der Beantragung einer Schutzanordnung oder eines anderen geeigneten Rechtsbehelfs zu unterstützen; vorausgesetzt jedoch, dass der Empfänger nicht verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die gegen geltendes Recht verstoßen. Für den Fall, dass eine solche Schutzanordnung oder ein anderer Rechtsbehelf nicht erwirkt wird oder dass der Freistellende auf die Einhaltung der hierin enthaltenen Bestimmungen verzichtet, haftet der Empfänger nicht für eine solche Offenlegung, es sei denn, die Offenlegung gegenüber einem solchen Gericht wurde durch eine vorherige, nach dieser Vereinbarung unzulässige Offenlegung durch den Empfänger verursacht oder resultierte daraus.
- Die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Datum der letzten Offenlegung vertraulicher Informationen bestehen.
22. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander jederzeit vollständig und wirksam von sämtlichen Ansprüchen, Forderungen, Verlusten, Schäden, Haftungen, Kosten und/oder Aufwendungen jeglicher Art freizustellen und schadlos zu halten, die der anderen Vertragspartei aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Empfängers gegen diese Vereinbarung entstehen.
23. Der Lizenznehmer erkennt an, dass der Ruf des Unternehmens ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags und des Werts des Programms ist und dass jede Verletzung desselben angemessene Maßnahmen rechtfertigt. Folglich verpflichtet sich der Lizenznehmer, sicherzustellen, dass sich seine Mitarbeiter, Führungskräfte, leitenden Angestellten, Beauftragten, Vertreter, Rechtsnachfolger und Erben unter allen Umständen in Übereinstimmung mit den guten Sitten und den geltenden Gesetzen verhalten. Sollten darüber hinaus Informationen – seien sie nun zutreffend oder nicht – in welcher Form und auf welchem Medium auch immer veröffentlicht werden, die den Ruf des Unternehmens gefährden könnten, verpflichten sich die Parteien, sich unverzüglich über die zu ergreifenden geeigneten Maßnahmen abzustimmen. Alle Kosten für Beratung, Rechtsbeistand oder Kommunikation sowie für den Erwerb von Werbeflächen, die im Zusammenhang mit der Analyse der Situation und/oder den zu ergreifenden Maßnahmen stehen, gehen nach Vorlage einer Rechnung zu Lasten des Lizenznehmers, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche.
24. Zusicherungen und Gewährleistungen
Jede der Parteien erklärt, dass:
- Das Unternehmen hat ordnungsgemäß alle unternehmensinternen und behördlichen Genehmigungen eingeholt, die für den Abschluss und die Erfüllung dieser Vereinbarung sowie aller in dieser Vereinbarung genannten oder vorgesehenen Vereinbarungen oder Urkunden sowie für den Abschluss und die Erfüllung dieser Vereinbarung und die Durchführung der darin vorgesehenen Transaktion erforderlich sind;
- die Vereinbarung steht nicht im Widerspruch zu Verpflichtungen oder Vereinbarungen, die in einer Anleiheurkunde, einer Vereinbarung oder einem sonstigen Rechtsinstrument enthalten sind, an dem die Partei beteiligt ist oder an das sie gebunden ist, und führt auch nicht zu einem Verstoß gegen diese; sie unterliegt zudem keinen Bedingungen, Einschränkungen oder sonstigen Beschränkungen, die sich aus solchen Anleiheurkunden, Vereinbarungen oder sonstigen Rechtsinstrumenten ergeben;
- die Vereinbarung verstößt nicht gegen geltendes Recht;
- Die Vereinbarung wurde von ihr ordnungsgemäß unterzeichnet und ist gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung gültig, verbindlich und gegenüber ihr durchsetzbar.
24. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Gesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen, falls er zahlungsunfähig wird und/oder Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, eines Gerichtsverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens oder Schrittes im Zusammenhang mit – unter anderem – Konkurs (faillite), Insolvenz, freiwilliger Auflösung oder Liquidation (dissolution ou liquidation volontaire), freiwillige oder gerichtliche Liquidation (liquidation volontaire ou judiciaire), Verwaltungsverfahren zur Auflösung ohne Liquidation (dissolution administrative sans liquidation), gerichtliche Sanierung (réorganisation judiciaire), Zahlungsaufschub oder Zahlungsstundung (sursis de paiement), Sanierung im gegenseitigen Einvernehmen (réorganisation par accord amiable), allgemeinen Vergleich mit Gläubigern oder jegliche gerichtlichen, einvernehmlichen oder sichernden Maßnahmen oder Sanierungsverfahren, die Anfechtung von Rechtsgeschäften (actio pauliana), allgemeine Vergleiche mit Gläubigern, Sanierungen oder ähnliche Verfahren, die die Rechte der Gläubiger allgemein beeinträchtigen, oder jegliche anderen ähnlichen Verfahren nach geltendem Recht.
25. Das Unternehmen erklärt, dass es der alleinige Inhaber aller Rechte an der Software ist, die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich sind, und dass es den Lizenznehmer von jeglichen Beschwerden oder Ansprüchen freistellt, die gegen das Programm geltend gemacht werden.
26. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen, Vereinbarungen und Beschränkungen zum Schutz des Geschäftswerts, der geschäftlichen Interessen und der Eigentumsrechte des Freistellenden erforderlich sind und dass die Vertragsparteien diese Vereinbarung unabhängig voneinander erörtert und geprüft haben und die Möglichkeit hatten, sich rechtlich beraten zu lassen.
27. Diese Vereinbarung darf weder ganz noch teilweise geändert oder aufgehoben werden, es sei denn, die Parteien stimmen dem schriftlich zu.
28. Diese Vereinbarung darf von keiner der Parteien ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nicht übertragenden Partei abgetreten oder anderweitig übertragen werden.
29. Diese Vereinbarung ist für die Vertragsparteien sowie für deren jeweilige Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger verbindlich und kommt diesen zugute.
30. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und ist entsprechend auszulegen.
31. Das Unternehmen gewährleistet, dass es bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Vereinbarung alle geltenden Datenschutzanforderungen einhält, wie sie in der von den Parteien abzuschließenden Datenverarbeitungsvereinbarung (die “Datenverarbeitungsvereinbarung”) näher ausgeführt sind. Der Abschluss der Datenverarbeitungsvereinbarung durch alle Parteien ist eine aufschiebende Bedingung für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung, die somit spätestens an dem späteren der beiden Zeitpunkte in Kraft tritt, an dem (i) diese Vereinbarung oder (ii) die Datenverarbeitungsvereinbarung unterzeichnet wurde (das “Datum des Inkrafttretens”).
32. Jede Vertragspartei versichert und gewährleistet, dass sie über die volle Befugnis und Vollmacht verfügt, diesen Vertrag abzuschließen und zu erfüllen, und dass ihr keine Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Anordnungen, Vereinbarungen, Zusagen, Verpflichtungen oder sonstigen Tatsachen oder Umstände bekannt sind, die die vollständige Erfüllung und Durchführung dieses Vertrags verhindern würden.
33. Diese Vereinbarung kann in beliebig vielen Ausfertigungen unterzeichnet werden, von denen jede als Original gilt, die jedoch alle zusammen ein und dieselbe Vereinbarung bilden.
[Der Rest der Seite wurde absichtlich frei gelassen – Es folgt die Unterschriftenseite]
ZU URKUND DESSEN, haben die Vertragsparteien diesen Vertrag an dem oben genannten Tag und Jahr in zwei (2) Ausfertigungen unterzeichnet.
Für den Lizenznehmer, __________________________,
Unterschrift:
_____________________________________
Name:
Titel:
Datum: ______________________________
Für das Unternehmen LetzMath S.à r.l.,
Unterschrift:
_____________________________________
Name: Tahereh Pazouki
Bezeichnung: Manager der Kategorie A [2]
Datum: 00 MONAT 2025
[1] Hinweis: Dieser Vermerk ist erforderlich, wenn es sich bei dem Lizenznehmer um einen luxemburgischen Verein ohne Erwerbszweck (association sans but lucratif) handelt. Er ist entsprechend anzupassen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der für die betreffende juristische Person geltenden Rechtsvorschriften.
[2] Anmerkung von FP: Tahereh kann allein unterzeichnen, aber es ist immer besser, wenn auch Ali als Manager der Kategorie B als Unterzeichner auftritt.